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Internetpauschale – Vergütungsbaustein zur Förderung der Verbreitung neuer Medien

Internetpauschale – Vergütungsbaustein zur Förderung der Verbreitung neuer Medien

Wer einen Internetzugang hat, kann Barzuschüsse des Arbeitgebers für die Internetnutzung gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG mit 25% Pauschalsteuer erhalten. Zu den Aufwendungen für die Internetnutzung in diesem Sinne gehören sowohl die laufenden Kosten ( z.B. Grundgebühr für den Internetzugang, laufende Gebühren für die Internetnutzung, Flatrate), als auch die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs (z.B. ISDN-Anschluss, Modem, Personalcomputer).

Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die laufende Internetnutzung pauschal versteuern, soweit dieser 50,- € im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat diese Erklärung als Beleg zur Entgeltabrechnung aufzubewahren.

Die Internetpauschale ist einer der einfachsten Bausteine im Rahmen der Entgeltoptimierung.

  • Sie kommt für fast jeden Mitarbeiter in Frage

  • Sie ist ein attraktiver Betrag

  • Sie ist pflegeleicht in der Verwaltung (eine Bestätigung / Jahr)

  • Die Auszahlung erfolgt mit dem Gehalt auf das Bankkonto des Mitarbeiters

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